Heilpraktikerschule und Homöopathieausbildung Augsburg: Heilpraktikerschule Kuchenbaur

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“Wenn wir alles täten,
wozu wir imstande sind
würden wir uns wahrlich in Erstaunen versetzen”
(Thomas E. Edison)

 

Wissenswertes rund um die Heilpraktiker-Prüfung

Von großem Interesse für Sie als Heilpraktikeranwärter/in ist - gerade am Ende Ihres medizinischen Ausbildungsabschnittes - der Ablauf der Heilpraktiker-Prüfung. Nachfolgend erhalten Sie grundlegende Informationen rund um das Prüfungsthema. Lassen Sie sich vom hohen Prüfungsniveau nicht schrecken, denn mit einer guten Ausbildung, Ihrem persönlichen Einsatz und Begeisterung an der Sache selbst ist die Prüfung auch zu meistern.

1. Die Heilpraktiker-Prüfung

Die rechtliche Grundlage zur Berufsausübung des Heilpraktikers bildet das Heilpraktikergesetz (= Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung) vom 17.02.1939. § 1 dieses Gesetzes lautet:“Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.” Durch eine Überprüfung beim Gesundheitsamt erwerben Sie die Erlaubnis, als Heilpraktiker/in tätig zu werden.

Prüfungsablauf:

Die Überprüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen.

Der schriftliche Teil besteht aus 60 Fragen im Antwortwahlverfahren (multiple choice), für deren Bearbeitung Sie ca. 2 Stunden Zeit haben. Bei richtiger Beantwortung von mindestens 45 Fragen (75 %) werden Sie zur Fortsetzung der Überprüfung im mündlichen Teil zugelassen. Wird dieses Leistungsziel nicht erreicht, wird die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde verweigert. Die schriftliche Kenntnisüberprüfung muss dann wiederholt werden.

Einige Wochen nach erfolgreichem Ablegen der schriftlichen Überprüfung wird Ihnen ein Termin für den mündlichen Teil zugewiesen. Die mündliche Prüfung dauert ca. 30 bis 60 Minuten und beinhaltet neben fachlichen Fragen auch praktische Aufgaben. Die mündliche Prüfung wird von einem Amtsarzt und (zumeist) zwei Heilpraktikern als Beisitzer abgenommen.

Bei bestandener schriftlicher und mündlicher Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung erteilt. Sie führen dann die Berufsbezeichnung “Heilpraktiker/in”.

Seit Januar 1995 gelten für die Erlaubniserteilung in Bayern einheitliche Richtlinien. Die Gesundheitsämter haben vereinbart, den schriftlichen Teil der Überprüfung bayernweit zum gleichen Termin abzuhalten.

Prüfungstermine in Bayern:

1.

dritter Mittwoch im März

(Anmeldeschluss: Dezember)

2.

zweiter Mittwoch im Oktober

(Anmeldeschluß: Juni)

In unser Ausbildungskonzept der Abendschule ist eine intensive Prüfungsvorbereitung integriert, die Sie Schritt für Schritt an die Heilpraktiker-Prüfung heranführt.

2. Zulassungsvoraussetzungen für die Erlaubniserteilung

In nur wenigen Ländern gibt es einen Beruf, der mit dem Status des Heilpraktikers in Deutschland vergleichbar wäre. Mit der Erlaubniserteilung wird es auch Nichtärzten gestattet, die Heilkunde unter der Berufsbezeichnung “Heilpraktiker/in” auszuüben, das bedeutet: Es gibt in Deutschland zwei Heilberufe: Arzt und Heilpraktiker.

Deshalb erwartet den Antragssteller eine anspruchsvolle Kenntnisüberprüfung auf hohem Niveau beim Gesundheitsamt, die sich durch die große Verantwortung, die bei der Berufsausübung zu tragen ist, rechtfertigt. Aus gutem Grund kann die Heilpraktiker-Prüfung in der Regel nur dann erfolgreich abgeschlossen werden, wenn eine qualifizierte und zielgerichtete Ausbildung vorausgegangen ist. Der Lehrplan unserer Abendschule wurde auf die Prüfungsanforderungen abgestimmt und beinhaltet medizinische Themen, die für die Prüfung und die Praxis relevant sind.

Folgende Voraussetzungen müssen Sie nach Ihrer Ausbildung erfüllen, um zur HP-Prüfung beim Gesundheitsamt zugelassen zu werden (geregelt durch die 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung):

  • Sie müssen zum Prüfungszeitpunkt mindestens 25 Jahre alt sein

  • Sie müssen mindestens abgeschlossene Volksschulbildung haben

  • Sie müssen durch eine ärztliche Untersuchung nachweisen, dass sie frei sind von geistigen oder körperlichen Leiden oder einer Sucht, die an der Berufsausübung hindern würden

  • Sie müssen ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis vorlegen

Wenn Sie diese Anforderungen erfüllen, werden Sie zur Heilpraktikerprüfung zugelassen, wobei Sie bei der zuständigen Gesundheitsbehörde durch einen Amtsarzt auf Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten überprüft werden.

Die bestandene schriftliche und mündliche Überprüfung berechtigt Sie dann zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung “Heilpraktiker/in”.  

3. Anmeldung zur Heilpraktiker-Prüfung

Die Prüfungszulassung wird beantragt über die untere Verwaltungsbehörde Ihres Wohnortes (Landratsamt). Von dort wird Ihr Antrag an das zuständige Gesundheitsamt weitergeleitet.

Für Ihre Anmeldung zur Heilpraktiker-Prüfung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Zulassungsantrag zur Heilpraktikerprüfung
  • polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
  • ärztliches Attest (nicht älter als 3 Monate)
  • Kopie des Schulabschlusszeugnisses (und evtl. Kopie des Berufsabschlusszeugnisses)
  • tabellarischer Lebenslauf
  • auf Option: Nachweis Ihrer Heilpraktikerausbildung

4. Inhalte der Heilpraktiker-Prüfung

Der prüfungsrelevante Stoff erstreckt sich über die gesamte Schulmedizin, fachpraktische Themengebiete und einzelne naturheilkundliche Bereiche.

(Genauere Informationen können Sie über unser Büro einholen.)

Folgende Fachgebiete sind besondere Grundlagen der Überprüfung:

  • Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie des Menschen
  • Kenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten (besonders Stoffwechsel- und Herz-Kreislauferkrankungen, degenerative und übertragbare Krankheiten), Pathologie des Menschen, Psychopathologie
  • Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohlicher Zustände
  • Techniken der klinischen Befunderhebung (Diagnose, Differenzialdiagnose, klinische Untersuchungen wie Inspektion, Palpation, Auskultation, Perkussion und Funktionsprüfungen der Organe und Körpersysteme
  • Deutung grundlegender Laborwerte
  • Injektions- und Punktionstechniken, Blutabnahme
  • Praxishygiene, Desinfektion, Sterilisation
  • Berufs- und Gesetzeskunde (einschließlich der gesetzlichen Pflichten und Einschränkungen)
  • Anwendungsgebiete, Grenzen, Gefahren und Kontraindikationen von diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen der Naturheilkunde

Die große Therapiefreiheit des Heilpraktikers macht es notwendig, dass der/die Heilpraktikeranwärter/in für die Überprüfung beim Gesundheitsamt wie auch für die nachfolgende Praxistätigkeit einen hohen Wissensstand erreicht und sich auch nach bestandener Prüfung weiterbildet.

Das zweifellos hohe Prüfungsniveau bietet in sich zwei immense Vorteile:

1. Antrieb zu sein dafür, aus eigenem Interesse und zum Dienste an den Patienten einen ebenso hohen Wissensstandard zu erreichen

2. den Berufsstand des Heilpraktikers auf einer anspruchsvollen Ebene zu halten

Wir wünschen Ihnen für Ihren naturheilkundlichen Werdegang die richtige Entscheidung, viel Erfolg und die notwendige Begeisterung!

Ihre
Alexandra Kuchenbaur

Forum NAT
Heilpraktikerschule